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Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden…
Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung…
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.