InsoGeldEinzPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 InsoGeldEinzPVInkrafttretenVerordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber § 5Schlussformel Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. § 5Schlussformel