§ 14 InstitutsVergV
Anpassung bestehender Vereinbarungen
(1)
Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
1.
Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,
(2)
Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.