§ 7 InstitutsVergV
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags (2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.
sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und
ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung,
die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und
sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes