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Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, entscheidet das Gericht durch Ausstellung der Urschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift vor, entscheidet das Gericht durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder durch Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift. Im Übrigen entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubigten Abschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das im Anhang beigefügte Änderungsabkommen in Form des Beschlusses des Gemischten…
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird den Haitianischen Behörden…
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.