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Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels finden Artikel 260 bis 263 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Anwendung.
Der Entlastungsbeschluss betrifft die in Artikel 38 dieser Verordnung genannten Rechnungsabschlüsse des EEF mit Ausnahme des von der EIB gemäß Artikel 51 vorgelegten Teils. Die in Artikel 260 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des 11. EEF für das Jahr n erteilt.
Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Entlastungsbeschluss erfasst die in Artikel 43 genannten Rechnungsabschlüsse ohne den gemäß Artikel 57 von der EIB vorgelegten Teil und wird nach Artikel…
Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten…
Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Finanzübersichten und…
Gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein…
Im Einklang mit Artikel 267 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.