Erwägungsgrund 36 32017R2394
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und -verbände sowie gegebenenfalls Unternehmerverbände, welche über das nötige Fachwissen verfügen, ermächtigen, gegenüber den zuständigen Behörden der relevanten Mitgliedstaaten und der Kommission externe Warnmeldungen über vermutete Verstöße nach dieser Verordnung abzugeben und die ihnen vorliegenden Informationen bereitzustellen. Mitgliedstaaten könnten hinreichende Gründe dafür haben, solche Einrichtungen nicht zu diesen Aktionen zu ermächtigen. In diesem Zusammenhang sollte ein Mitgliedstaat, der beschließt, eine dieser Einrichtungen nicht zur Abgabe externer Warnmeldungen zu ermächtigen, eine Erklärung mit einer rechtfertigenden Begründung abgeben.