Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ermächtigung der Landesregierung in § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen im Sinne von § 814 Absatz 3 Satz 1 über die Versteigerung im Internet zu treffen, wird auf das Ministerium der Justiz weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1 bis § 7 dieser Verordnung.
Die Ermächtigung der Landesregierung in § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen, wird hinsichtlich der an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen auf das Ministerium der Justiz weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 2 dieser Verordnung.