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Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justiz-auktion.de).
Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.