§ 13a InVeKoSV
Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.