§ 18 EntschFinVVerordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag, ein vorläufiger Beitrag oder die jeweilige Zahlung nicht entrichtet, erhebt die…
§ 8 Abs. 8 SächsStBVGSächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Entrichtung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 GrdWasEntgG SLGesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts (Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz) Vom 12. März 2008
die Verzinsung und die Säumniszuschläge gemäß §§ 234 bis 240, Sicherheitsleistung gemäß §§ 241 bis 248.
§ 10 Abs. 3 Nr. 9 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
§ 6 Abs. 2 Nr. 8 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,