§ 6 SHKG
Die Kammern können Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen nach Maßgabe einer besonderen Satzung für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige schaffen oder sich zu diesem Zweck zu gemeinsamen Einrichtungen anderer akademischer Heilberufe im Saarland zusammenschließen. Die Satzung über das Versorgungswerk ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn die Satzung die Voraussetzungen festlegt, die für eine Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
Die Satzung, deren Aufstellung oder Änderung einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden der Vertreterversammlung bedarf, trifft insbesondere Regelungen über
die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Pflichtmitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie die Fälligkeit der Beiträge,
die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden können,
die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten lassen kann,
die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beträge, wenn die Mitgliedschaft endet,
die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder,
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation.
Der Zusammenschluss ist auch mit Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer zulässig. Hierzu schließt das Saarland mit den jeweiligen Bundesländern entsprechende Vereinbarungen ab.
Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene und satzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausgleiches der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.
Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 LOG)[2] durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit[3] ausgeübt wird. Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerkes und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit[3] eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
zur Kapitalausstattung,
zur Vermögensanlage,
zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
zur Jahresabschlussprüfung,
zu den Aufsichtsbefugnissen.
Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Angehörigen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Mitglieder der Tierärztekammer und der Apothekerkammer des Saarlandes finden auf die Verjährung die für die Bayerische Ärzteversorgung[4] bzw. Bayerische Apothekerversorgung[5] geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.
Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der/die Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des/der Berechtigten durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen/deren Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.