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Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über
die steuerlichen Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 4,
die Haftungsbeschränkung für Amtsträger gemäß § 32,
den Steuerpflichtigen gemäß §§ 33 bis 36,
das Steuerschuldverhältnis gemäß §§ 42, 44, 45, 47 und 48,
die Haftung gemäß §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77 Abs. 1 und § 191,
Beweismittel, Auskünfte gemäß §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1,
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung gemäß §§ 108 bis 110,
die Verwaltungsakte gemäß §§ 118 bis 132,
Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1,
die Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 9, 12 und 13,
die Zahlungsverjährung gemäß §§ 230 und 231,
die Verzinsung und die Säumniszuschläge gemäß §§ 234 bis 240, Sicherheitsleistung gemäß §§ 241 bis 248.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes2) in der jeweils geltenden Fassung.