InvStreitÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 4 InvStreitÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten Art 3Art 5 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Art 3Art 5