InvStreitÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel InvStreitÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer StaatenArt 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Art 1