§ 14 Abs. 1 IRegBVProduktdatenbank
Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur…
Art. 21 32017R1369Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2017. Abweichend von…
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 IRegGGesetz zum Implantateregister Deutschland
diese externe Produktdatenbank die Anforderungen an eine zentrale Produktdatenbank erfüllt,
§ 37 Nr. 2 Buchst. g IRegGGesetz zum Implantateregister Deutschland
die Anforderungen an die zentrale Produktdatenbank nach § 14, die in der Produktdatenbank zu erfassenden Produktdaten von Implantaten sowie Art und Umfang der…
Erwägungsgrund 16 32019R2023Sofern die Parameter der technischen Dokumentation gemäß dieser Verordnung mit den Parametern des Produktdatenblatts gemäß der Delegierten Verordnung (EU)…