§ 87o IRGÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für Ersuchen, die vor…
§ 7 Rh-ZuVO SNZuständigkeitsverordnung Rechtshilfe
Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mit Ausnahme der Fälle der §§ 64 und 65 IRG, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft…
§ 77 Abs. 5 AUGGesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzuwenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni 2011 bereits anhängig sind.
Art. 35 Abs. 1 32014L0041Für vor dem 22. Mai 2017 eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen…
§ 6 Abs. 2 Rh-ZuVO SNZuständigkeitsverordnung Rechtshilfe
In den sonstigen Fällen mit Ausnahme der §§ 64 und 65 IRG entscheidet, wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist