IRG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 87e IRGRechtsbeistandGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Neunter Teil, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 § 87d§ 87f Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.