Gesetze
Gesetz wird geladen …
| Lfd. Nr. 1 | Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 4 |
|---|---|---|---|
| 1 | Berufsbildung (§ 5 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 5 Nr. 3) | a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern | ||
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4) | a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden | |
| b) | persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen | ||
| c) | Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten | ||
| d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen | ||
| e) | sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten | ||
| f) | Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||
| g) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||
| h) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||
| i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen | ||
| 5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 5) | a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen | 3 |
| b) | Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden | ||
| c) | technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden | ||
| 6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 6) | a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen | 6 |
| b) | Arbeitsablauf im Hinblick auf den Arbeitsauftrag sicherstellen | ||
| c) | Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle und in Abstimmung mit anderen Gewerken sicherstellen | ||
| d) | Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen | ||
| 7 | Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 5 Nr. 7) | a) Ausführung von Dämmsystemen prüfen und Wirkung von Dämmsystemen unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen | 10 |
| b) | Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen | ||
| c) | Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen | ||
| d) | Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen | ||
| e) | Brandschutzabschlüsse herstellen | ||
| f) | Endkontrolle durchführen | ||
| 8 | Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen (§ 5 Nr. 8) | a) Dampfbremsen prüfen und Wirkung von Dampfbremsen beurteilen | 4 |
| b) | Dampfbremsen durch Aufbringen von Dichtungsbahnen und Beschichtungen herstellen | ||
| 9 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 9) | a) Aufgaben von Stütz- und Tragkonstruktionen erläutern | 2 |
| b) | Stütz- und Tragkonstruktionen für den Anwendungszweck auswählen, herstellen und anbringen | ||
| 10 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 5 Nr. 10) | a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen und anfertigen | 25 |
| b) | Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln | ||
| c) | Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln | ||
| d) | Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen | ||
| e) | vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen | ||
| f) | vorgefertigte Formstücke montieren | ||
| 11 | Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen (§ 5 Nr. 11) | a) Schutzeinrichtungen an Maschinen prüfen und anwenden | 2 |
| b) | Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Reparaturen veranlassen |