§ 5 ISAusbV 1997
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,
Anbringen von Unterkonstruktionen,
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.