Anlage 1 ISAusbV 1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 221 - 223) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwendenb)persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzenc)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachtend)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifene)sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhaltenf)Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedieneng)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenh)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzeni)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Nr. 5)a)Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen3 b)Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwendenc)Technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen3 b)Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegenc)Materialbedarf ermittelnd)Werkzeuge festlegene)Arbeitsplatz einrichtenf)Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sicherng)Arbeitsergebnisse kontrollieren7Grundfertigkeiten im Trockenbau (§ 4 Nr. 7)a)Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten5 b)Befestigungsmittel auswählenc)Leichtwände und abgehängte Decken montieren8Aufstellen und Prüfen von Arbeitsund Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 8)a)Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen4 b)Betriebssicherheit von Arbeitsund Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen9Arbeiten mit Kunststoffen (§ 4 Nr. 9)a)Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigenschaften beurteilen und nach Verwendungszweck auswählen4 b)Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen verbindenc)Kleber verarbeitend)Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen anwenden10Bearbeiten von Blechen (§ 4 Nr. 10)a)Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werkstoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosionsverhalten beurteilen4 b)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißenc)Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken und rundend)Werkstücke aus Blech herstellene)Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbindenf)Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen 14 g)Formteile aus Blech herstellen11Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 4 Nr. 11)a)Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten10 b)Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagernc)messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaßstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasserwaage und Schlauchwaaged)Meß- und Anreißarbeiten ausführene)Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen auswählenf)Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlasseng)Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden befestigenh)Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen 10 i)Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen12Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 4 Nr. 12)a)Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen2 b)Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen 2 13Ummanteln von Dämmungen (§ 4 Nr. 13)a)Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigenschaften unterscheiden und nach dem Anwendungszweck auswählen und anwenden17 b)Befestigungsmittel passend zur Ummantelung auswählenc)Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagernd)vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes montierene)Folien und Bahnen zuschneiden und anbringenf)Dämmstoffe mit Bandagen umwickelng)Montagestelle vorbereiten 24 h)Anlagenteile aufmessen, Isometrien leseni)Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellenk)vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigenl)Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichtenm)Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringenn)plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätteno)ausgeführte Arbeiten kontrollieren14Instandhalten von Werkzeugen und Geräten (§ 4 Nr. 14)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen 2 b)Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen