§ 12 IRGGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
§ 37 Abs. 3 IStGHGDurchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts)
Die Durchbeförderung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
§ 55 Abs. 3 Nr. 2 IStGHGVorübergehende Übernahme und Verbringung
der Gerichtshof die Zustimmung nach Absatz 4 Satz 2 erteilt,