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Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
die anzubietenden Anschlussklassen,
das Minimum anzubietender Dienste,
die Anschlussbedingungen,
die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
das Verfahren bei Eilentscheidungen.
Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
Gemeinsam werden festgelegt: –die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz, Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,–die anzubietenden…
übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
Gemeinsam werden festgelegt: – die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz, Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind, – die anzubietenden…
Gemeinsam werden festgelegt: - die Anforderungen (z.B. hinsichtlich Datenschutz, Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,- die anzubietenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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