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¹Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. ²Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
¹Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. ²Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. ³Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.
¹Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. ²Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. ³Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. ⁴Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. ⁵Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.
¹Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. ²Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.
¹Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. ²Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. ³Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein. Berlin, den 18.11.2009 Für die Bundesrepublik Deutschland Dr. Thomas de Maizière Stuttgart, den 10.11.2009 Für das Land Baden-Württemberg Günther H. Oettinger Mainz, den 30.10.2009 Für den Freistaat Bayern Horst Seehofer Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Berlin Klaus Wowereit Potsdam, den 04.11.2009 Für das Land Brandenburg Matthias Platzeck Mainz, den 30.10.2009 Für die Freie Hansestadt Bremen Jens Böhrnsen Mainz, den 30.10.2009 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Ole von Beust Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Hessen Roland Koch Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Erwin Sellering Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Niedersachsen Christian Wulff Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Jürgen Rüttgers Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Rheinland-Pfalz Kurt Beck Mainz, den 30.10.2009 Für das Saarland Peter Müller Mainz, den 30.10.2009 Für den Freistaat Sachsen Stanislaw Tillich Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Wolfgang Böhmer Mainz, den 30.10.2009 Für das Land Schleswig-Holstein Peter Harry Carstensen Erfurt, den 20.11.2009 Für den Freistaat Thüringen Christine Lieberknecht
Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den…
Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im…
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als…
Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis…
Der Chef der Staatskanzlei gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Amtsblatt des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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