IUCNVorV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 IUCNVorVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen § 6Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6Schlussformel