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Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht durch einen Beschluss des Koordinierungsausschusses, der spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer zu fassen ist, beendet wird.
Der Bund und jedes Land sind berechtigt, zum Ende eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des folgenden Jahres durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus dieser Vereinbarung zu erklären. Das Fortbestehen des FIS-ELF bleibt hiervon unberührt.