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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und bei der Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt.
Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU und der Durchführung
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 unter Beachtung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU,
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013,
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013,
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926,
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie
Dieses Gesetz gilt nicht für intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.
Diese Verordnung gilt für:
Diese Verordnung gilt für
die Verordnung (EU) 2022/2065;
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates ;
Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.