§ 4 JAbschlWUV
Abweichend von § 327 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden muss. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der AktivseiteA II 1Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit WohnbautenA II 2Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen BautenA II 3Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne BautenA II 4Grundstücke mit Erbbaurechten DritterA II 5Bauten auf fremden GrundstückenA II 6technische Anlagen und MaschinenA II 7andere Anlagen, Betriebs- und GeschäftsausstattungA II 8Anlagen im BauA II 9BauvorbereitungskostenA II 10geleistete AnzahlungenA III 1Anteile an verbundenen UnternehmenA III 2Ausleihungen an verbundene UnternehmenA III 3BeteiligungenA III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtB II 5Forderungen gegen verbundene UnternehmenB II 6Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehtB III 1Anteile an verbundenen UnternehmenAuf der PassivseiteC 1Anleihendavon konvertibelC 2Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenC 7Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UnternehmenC 8Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.