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Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.
Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen.
Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.
Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.
Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei der…
Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Laufbahnbewerberinnen und…
Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen…
Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.