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Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Prüfungsklausuren bestanden wurden.
Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Die Prüfung erfolgt in Form eines Prüfungsgesprächs von 60 Minuten. Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen und fachtechnischen sowie verwaltungs- und umweltrechtlichen Grundlagen beherrscht werden. Es soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.
Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.
Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere…
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung, auch vertreten durch die Unterstützung der Ausbildungsleitung, sowie…
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.