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Die §§ 16 bis 23 und 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 4.
Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent, der Aktenvortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 8, die des Aktenvortrags mit 10 und die des Prüfungsgesprächs mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. § 18 Absatz 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 18 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.
Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zum Aktenvortrag, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.
Für das verspätete Erscheinen, das zwischenzeitliche Entfernen oder den Abbruch des Aktenvortrages gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, Absatz, 4 und 5 sowie § 5 mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder…
Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 9 Satz 3 gelten entsprechend.
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des…
Die §§ 15 bis 17 sind vorbehaltlich der Regelungen der folgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.