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Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stationen vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu verwenden, während der der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde.
Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass während 80 Prozent des Bewilligungszeitraums die Dienstzeit die regelmäßige beträgt, während für die verbleibenden 20 Prozent des Bewilligungszeitraums die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. Eine Zuweisung erfolgt für den Zeitraum der Freistellung nicht.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist auf Antrag das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) zu bewilligen
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf…
Auf Antrag ist der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu ermöglichen, wenn sie/er die tatsächliche…
In den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag aus den in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen eine…
Der Antrag auf Teilzeit ist bei der Ausbildungsbehörde mit dem Einstellungsantrag nach § 4 Absatz 1 zu stellen. § 4 Absatz 4 findet Anwendung. Nach diesem…
1Im Falle der Teilzeitbeschäftigung ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar in gleichem Umfang wie vollzeitbeschäftigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.