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Während der Ausbildung in der Wahlstation (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung sachgerecht ergänzen und vertiefen.
Die Wahl nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 muss spätestens bis zwei Monate vor Beginn der Ausbildung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgen. Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von den Möglichkeiten gemäß § 35 Absatz 3 bis 5 Gebrauch gemacht werden soll.
1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Wahl der Ausbildungsstellen oder eine beabsichtigte Ausbildung an einer juristischen Fakultät oder an der…
Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk nicht aus oder auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung mit…
Die Ausbildung in der Wahlstation soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar ermöglichen, ihre/seine Ausbildung bei einer von ihr/ihm selbst nach Neigung…
Die Ausbildung in der Wahlstation soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars sachgerecht ergänzen.
Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4…
1Soweit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars eine Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.