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Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die weiteren hauptamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder werden nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von dem für die Justiz zuständigen Ministerium berufen.
Ist eine geschäftsführende Vertreterin oder ein geschäftsführender Vertreter nicht bestellt oder ist sie beziehungsweise er verhindert, so nimmt das dem Rang nach höhere, bei gleich hohem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste hauptamtliche Mitglied die Vertretung wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.
Die nebenamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden jeweils für fünf Jahre berufen.
Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium, die weiteren…
Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern. Die…
Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der geschäftsführenden Vertreterin oder dem geschäftsführenden Vertreter und aus…
Zuständig für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Für die…
1Die Präsidentin/der Präsident wird vom Ministerium der Justiz hauptamtlich oder nebenamtlich berufen; die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter der…
Das für die Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.