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Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium, die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes berufen und abberufen.
Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden:
auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder angestellte hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;
Privatdozentinnen und Privatdozenten der Rechtswissenschaft;
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare;
Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt;
sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.
Es darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 DRiG) oder aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erlangt hat. Prüferinnen und Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen bei der Heranziehung gemäß den §§ 14, 15 vorrangig berücksichtigt werden.
Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für fünf Jahre berufen.
Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können dauerhaft Mitglieder der anderen Justizprüfungsämter sowie zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen.
Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern. Die…
Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die…
Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der geschäftsführenden Vertreterin oder dem geschäftsführenden Vertreter und aus…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in dieser Verordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Zum…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder sind Beamtinnen…
Das für die Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.