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Soweit die Leistungen nicht bereits während der Ausbildungszeit erbracht worden sind, soll sich die zweite juristische Staatsprüfung unmittelbar an den letzten Abschnitt der Ausbildung anschließen.
Im 19. Ausbildungsmonat meldet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Referendarinnen oder Referendare dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.
Zur erstmaligen Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und zur ersten Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt nur zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist oder war. (4 Wird der Prüfling nach Ablauf des 19. Ausbildungsmonats aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder nimmt er Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes, so wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Bei Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung, nach Ende der Inanspruchnahme der Eltern- oder Pflegezeit oder der Beurlaubung ist es in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Einstellung befand. Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären. In den übrigen Fällen des Satzes 2 sowie in Fällen, in welchen die Frist des Satzes 2 zur Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst unverschuldet versäumt wurde, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 9 Satz 3 gelten entsprechend.
Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur…
1Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluss an die Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegt. 2Die Prüfung soll feststellen, ob die…
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des…
Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des…
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides…
1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann erst wieder zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie/er die von der Präsidentin/vom Präsidenten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.