§ 53 Abs. 2 JAG NRWAnfertigung der Aufsichtsarbeiten
§ 13 gilt entsprechend.
§ 25 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 14.
§ 26 Abs. 2 StrWPrO NRWPrüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
§ 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.
§ 54 Abs. 2 StrUG NRWGesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
§ 52 Abs. 2 JAG NRWGegenstände der Prüfung
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18 Abs. 9 VAPV 2.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
§ 17 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.