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Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Ort und Tag der Prüfung,
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,
eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Absatz 4 und
die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
die Gegenstände und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
die Prüfungsgegenstände, die Inhalt der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.