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Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu stellen.
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides…
Die Anmeldung für die Wiederholung der Prüfung ist spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Der…
Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden und ist eine…
Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde zu erfolgen. Während dieser Zeit wird die…
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.