§ 9 Abs. 4 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat, kann die Einstellungsbehörde für die erforderliche Dauer, höchstens jedoch für sechs Monate,…
§ 21 Abs. 3 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. Der Antrag auf…
§ 32 Abs. 4 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Abweichend von Absatz 2 dauert im Fall der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Abschnitt 3 der weitere Vorbereitungsdienst bis zum Ende des auf die nicht…
§ 57 Abs. 1 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 für nicht bestanden erklärt worden, ist darüber zu entscheiden, ob und für…
§ 13 RpflAOVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 2. August 2011
Die oberste Ausbildungsbehörde kann anordnen, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, bis zur…