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Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 Satz 1 zu stellen.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das…
1Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen…
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des…
Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden kann, schlägt der…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.