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Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung bestandskräftig ist. Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Fünfter Teil Schlussvorschriften
Die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, Prüfungsprotokolle und Anmeldungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist…
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind fünf Jahre, das Prüfungszeugnis und die Prüfungsniederschrift…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind fünf Jahre, das Prüfungszeugnis und die Prüfungsniederschrift…
Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die…
Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.