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Das für die Justiz zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium erlassen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern die zur Durchführung des Gesetzes für ihren Geschäftsbereich erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Gebühren werden erhoben
für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch, bei der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung indes begrenzt auf ein Drittel der ungefähr tatsächlich anfallenden Kosten,
für das Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium die Gebührensätze zu bestimmen und die Einzelheiten der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Gestattung der Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung von der rechtzeitigen Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr abhängig gemacht wird und im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der Antrag auf Gestattung abzulehnen ist. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Für Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden…
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten für die Verfahren nach Satz 1 die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land…
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.
Im Widerspruchsverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung, der eine Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden im Rahmen der staatlichen…
Das für Justiz zuständige Ministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen…
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.