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Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Justizdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann auf Antrag
bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1),
bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 35 Abs. 1)
angerechnet werden.
Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 6 zuständige Justizprüfungsamt. Es kann ferner die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend.
Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 35 Abs. 2) die Ausbildung für die in Absatz 1 genannten Laufbahnen angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann.
Für zugelassene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes findet diese Ausbildungsordnung mit folgenden Maßgaben…
Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des…
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 und 4 der…
Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages im…
Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im…
Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.