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1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
1Der Prüfling kann frühestens wieder zu dem Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden, der von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss bestimmt wurde (§ 12 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 5). 2Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.