Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann erst wieder zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie/er die von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat (§ 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5, § 30 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 2). 2Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
1Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.