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Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist.
Auf Antrag kann die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung abgeleistet werden. Dies setzt voraus, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt, und dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 36 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat.
Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er die Wahlstation ableisten will. Gibt sie oder er keine Erklärung ab, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.
Die Ausbildung in der Wahlstation soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars sachgerecht ergänzen.
die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu übernehmen,
nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder
Während der Ausbildung in der Wahlstation (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) sollen die Referendarinnen oder Referendare die praktische Ausbildung sachgerecht ergänzen…
1Der Vorbereitungsdienst soll die Rechtsreferendarin/den Rechtreferendar mit den praktischen Aufgaben und Arbeitsweisen der Rechtspflege, der Verwaltung und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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