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1Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen haben, ist § 2a Absatz 1 bis 2 bis zum 1. Oktober 2024 in seiner bis zum 23. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Studierende, die sich wegen des fehlenden Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen (§ 5 Absatz 2 Satz 3 JAG) zum 1. Oktober 2022 weiterhin im ersten Studienjahr oder zum 1. Oktober 2023 weiterhin im zweiten Studienjahr befinden.
1§ 16 Absatz 1 ist erstmals für Bewerber anzuwenden, die für den Einstellungstermin 1. März 2023 die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragen. 2Für Anträge, die frühere Einstellungstermine betreffen, ist § 16 Absatz 1 in seiner bis zum 23. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.