§ 42a Abs. 1 JAOVerordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
1Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen haben, ist § 2a Absatz 1 bis 2 bis zum 1. Oktober 2024 in seiner bis zum 23. September…
§ 56 Abs. 2 KSVGGesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.
§ 52 GntDLSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
§ 65 Abs. 1 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Auf Studierende, die vor dem 1. März 2025 das Studium begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen…
§ 9a Abs. 2 SächsAuFGebVOSächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Für Studierende, die ihr berufsintegrierendes Studium im Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die §§ 1 bis 3 in der zum Zeitpunkt der Studienaufnahme geltenden…