Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst und den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag angerechnet werden 2Daneben kann auf Antrag von dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG abgesehen werden.
bis zu zwölf Monaten auf die Mindeststudienzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAG),
bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst.
1Über den Antrag entscheidet im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium. 2Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 3 JAG entsprechend.
1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag, der zu Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen ist. 2Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Ausbildungsabschnitte wegfallen oder verkürzt werden. 3Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Tätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. 4Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnitts, so muss die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen. 5Eine Anrechnung auf die Wahlstation ist ausgeschlossen.
1Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet über den Antrag die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes. 2Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen.